Die Forschungszulage in Deutschland steht Unternehmen zur Verfügung, die Forschungs- und Entwicklungsprojekte (F&E-Projekte) durchführen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Diese Förderung ist besonders für Unternehmen attraktiv, da sie es ermöglicht, einen Teil der Ausgaben für FuE-Aktivitäten steuerlich geltend zu machen.
Alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland, die nicht von der Besteuerung befreit sind, können die Forschungszulage beantragen. Dies umfasst Unternehmen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. Voraussetzung ist, dass sie FuE-Vorhaben durchführen, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben und die in eine der Kategorien wie Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung fallen.
Der Prozess zur Beantragung der Forschungszulage ist zweistufig. Zuerst muss bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung über die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens beantragt werden. Nach Erhalt dieser Bescheinigung kann das Unternehmen die Forschungszulage beim Finanzamt beantragen. Die Förderung wird dann im Rahmen der nächsten Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung berücksichtigt.
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören der Bruttoarbeitslohn für Arbeitnehmer, die in einem F&E-Vorhaben beschäftigt sind, und die Kosten für Auftragsforschung oder Kooperationsprojekte, wobei 70 Prozent dieser externen Forschungskosten anerkannt werden. Die steuerliche Förderung beträgt bis zu 35% dieser förderfähigen Ausgaben, mit einer maximalen Fördersumme von 3,5 Million Euro pro Unternehmen und Jahr.
Für detailliertere Informationen zur Antragstellung und den genauen Voraussetzungen der Forschungszulage können Sie die offiziellen Informationsquellen des Bundesfinanzministeriums oder die Bescheinigungsstelle Forschungszulage konsultieren.
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