Die deutsche Bundesregierung hat die Forschungszulage 2020 als Teil ihrer Innovationsstrategie eingeführt, um den Standort Deutschland für Forschung und Entwicklung attraktiver zu gestalten. Das Forschungszulagengesetz zielt seitdem darauf ab, Unternehmen zu unterstützen, die in die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen investieren.
Grundsätzlich kommt die Zulage allen steuerpflichtigen Unternehmen zugute, unabhängig von Größe oder Gewinnsituation. Doch besonders kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) profitieren von dieser Förderung, da sie oft nicht die gleichen finanziellen Ressourcen wie große Konzerne haben.
Da die Forschungszulage aber als steuerfreie Gutschrift erfolgt, gibt es beim Bilanzieren einige Besonderheiten zu beachten. Wie genau Sie Ihre Forschungszulage für Ihre FuE-Vorhaben verbuchen, um Ihren Jahresabschluss korrekt aufzustellen, erklären wir im folgenden Artikel.
In Deutschland ist der Großteil der forschenden Unternehmen bilanzierungspflichtig und muss eine erhaltene Zulage auch entsprechend verbuchen. Da die Forschungszulage eine nicht rückzahlbare Zuwendung der öffentlichen Hand (im Sinne von IDW St/HFA 1/1984) ist, fällt sie bei der Bilanzierung unter sonstige betriebliche Erträge.
Bei der Bilanzierung der Forschungszulage sind die Entstehung, der Aktivierungszeitpunkt sowie die Auswirkungen auf die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) wichtig:
Wir bieten eine umfassende, professionelle Begleitung Ihrer Mandanten bei der Innovationsförderung. Sie fokussieren sich auf ihre standesrechtlichen Leistungen, unsere Experten übernehmen alle Formalitäten der Forschungszulage.
Der Anspruch eines Unternehmens auf die Forschungszulage entsteht mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwände entstanden sind. Zudem können Sie die Forschungszulage bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen. Wie das geht, erfahren Sie in unserem Artikel: Forschungszulage rückwirkend beantragen – geht das?
Wird Ihnen die Forschungszulage für Ihre FuE-Vorhaben bewilligt, erfolgt zur nächsten Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer eine steuerfreie Erstattung Ihrer Steuervorauszahlung. Hierfür erhalten Sie von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) einen gesonderten Vordruck für Ihr Finanzamt zur Festsetzung der Erstattung.
Die Forschungszulage wird gemäß IDW St/HFA 1/1984 als nicht rückzahlbare Zuwendung der öffentlichen Hand betrachtet. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss ist es nicht zwingend erforderlich, dass ein Antrag auf Gewährung der Forschungszulage beim Finanzamt bereits bis zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung eingegangen ist.
Es genügt vielmehr, dass die inhaltlichen Voraussetzungen zum Bilanzstichtag durch das bilanzierende Unternehmen erfüllt sind und der Antrag beim Finanzamt bis zur Fertigstellung des Jahresabschlusses bereits gestellt wurde oder mit hoher Wahrscheinlichkeit gestellt wird (IDW St/HFA 1/1984, Abschnitt 2 Buchstabe b Absatz 1 Satz 2).
Gemäß dem Realisationsprinzip ist eine Forderung dann als Vermögenswert zu erfassen, wenn die Entstehung eines Rechtsanspruchs äußerst wahrscheinlich ist (sog. Quasi-Sicherheit). Eine zum Abschlusszeitpunkt ausgestellte Bescheinigung durch die zuständige Stelle gilt als Indikator für das Vorliegen eines Anspruchs auf Forschungszulage.
Allerdings kann sich der Zeitpunkt der Aktivierung je nach Rechtsform unterscheiden:
Hier gilt eine (geplante) Antragstellung beim Finanzamt noch vor dem Abschlussstichtag als Voraussetzung für die Aktivierung. Das heißt, dass es sogar möglich ist, die Forschungszulage im Jahr der Entstehung der förderfähigen Kosten zu aktivieren und entsprechend zu verbuchen.
Bei Personengesellschaften werden die gewährten Förderbeträge direkt auf die persönliche Steuerschuld der Gesellschafter angerechnet und reduzieren die Steuerlast. Eine Aktivierung und Bilanzierung kommen somit nicht infrage.
Forschungskosten sind grundsätzlich nicht aktivierungsfähig und unterliegen einem Aktivierungsverbot – ausgenommen Entwicklungskosten, die sich in der Handelsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines immateriellen Vermögensgegenstands ausweisen lassen (Aktivierungswahlrecht § 248 Abs.2 S.1, § 255 Abs.2a HGB). Hier muss die Zulage über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands verteilt werden.
Die erhaltenen Forschungszulagen sind in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) als Erträge aus den sonstigen betrieblichen Erträgen gemäß § 275 Absatz 2 Nr. 4 bzw. Absatz 3 Nr. 6 HGB auszuweisen. Eine Verbuchung innerhalb der Position „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ gemäß § 275 Absatz 2 Nr. 14 bzw. Absatz 3 Nr. 13 HGB oder unter „sonstige Steuern“ gemäß § 275 Absatz 2 Nr. 16 bzw. Absatz 3 Nr. 15 HGB in Form einer negativen Steuer oder eines Steuerertrags ist nicht zulässig.
Die Erfassung einer als Aufwandszuschuss anzusehenden Forschungszulage als sonstigen betrieblichen Ertrag wird nicht durch die Tatsache behindert, dass die festgesetzte Forschungszulage gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 FZulG bei der nächsten Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet wird.
Für bilanzierende Mitunternehmerschaften gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die keine Option nach § 1a KStG gewählt haben, erfolgt die Abrechnung der Forschungszulage auf der Ebene der den Einkommen- oder Körperschaftsteuern unterliegenden Gesellschafter (Mitunternehmer).
Die anteilige Forschungszulage für jeden Gesellschafter wird als Vorauszahlung auf seine individuelle Einkommens- oder Körperschaftsteuerschuld betrachtet. Abhängig von den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag oder den Beschlüssen der Gesellschafter ist der sonstige betriebliche Ertrag des Unternehmens entweder als Entnahme zu verbuchen oder als Forderung gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter zu erfassen.
Die Forschungszulage der deutschen Bundesregierung bietet Unternehmen eine wertvolle steuerfreie Unterstützung, um ihre FuE-Vorhaben zu fördern und finanziell abzusichern. Der Dokumentationsprozess, die Antragstellung sowie die korrekte Verbuchung dieser Zulage erfordern jedoch besondere Sorgfalt.
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